Allgemeine Geschäftsbedingungen

RUBIT GmbH in weiterer Folge RUBIT genannt.

 

AG = Auftraggeber, AN = Auftragnehmer folglich RUBIT.

 

Stand vom 1.12.2019

 

1. GELTUNGSBEREICH

 

1.1 Die Lieferungen und Leistungen der RUBIT erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Lizenzbedingungen der Hersteller, die den Vertragsprodukten beiliegen, bilden einen integrierten Vertragsbestandteil. Der Kunde erklärt hinsichtlich der Geschäfte und Verträge mit RUBIT Unternehmer im Sinne des UGB (Unternehmensgesetzbuch) zu sein.

 

1.2 Dem Offert oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der RUBIT bzw. dem von RUBIT vorgeschlagenen Vertragsinhalt entgegenstehende oder davon abweichende Bedingungen oder Erklärungen des Kunden werden nicht anerkannt. Vorliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn RUBIT in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Soweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von RUBIT schweigen, gilt dispositives Recht, selbst dann, wenn die AGB des Kunden hierzu eine Regelung enthalten. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen immer der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

 

2. LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN

 

2.1 Offerte der RUBIT sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher, per Telefax oder E-Mail gesendeter Auftragsbestätigung von RUBIT, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Kunden oder Erbringung der Leistung, zustande.

 

2.2 RUBIT behält sich Änderungen des Liefergegenstandes vor, insbesondere im Zuge von Weiterentwicklungen, sofern die Leistungsdaten erreicht werden.

 

2.3 Gegebenenfalls vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von RUBIT zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.

 

2.4 Die Wahl des Lieferanten bleibt RUBIT überlassen, der Bezug bei einer anderen Bezugsquelle kann nicht verlangt werden. Das Recht zu Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt RUBIT ausdrücklich vorbehalten.

 

2.5 Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von RUBIT vereinbart und versteht sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei RUBIT oder beim Lieferanten eintreten, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen etc. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Falle evtl. vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. RUBIT behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch derartige Ereignisse hervorgerufene Liefer und Leistungsverzögerung länger als sechs Wochen dauert.

 

2.6 Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Liefer- und Leistungsverzug ausgeschlossen. Sofern der Liefer- und Leistungsverzug nicht auf einer von RUBIT zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, maximal jedoch auf die Höhe von 5 % des vom Lieferverzug betroffenen Lieferwerts begrenzt; Ziffer 10.4 gilt entsprechend.

 

2.7. Bei Verzug der Annahme hat RUBIT zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Kommt der Kunde mit der Annahme der von RUBIT angebotenen Lieferungen oder Leistungen in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung, ist er verschuldensunabhängig zum Ersatz der durch den Verzug oder unterlassenen Mitwirkung entstandenen Mehraufwendungen oder des Schadens verpflichtet.

 

3. PRÜFUNG UND GEFAHRENÜBERGANG

 

3.1 Die Gefahr einer Beschädigung oder eines Verlustes des Vertragsproduktes geht mit Übergabe an das Transportunternehmen von RUBIT auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der RUBIT verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Diese Bestimmungen gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung an den Kunden.

 

3.2 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den Lieferpapieren sowie auf Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge innerhalb von vier Tagen ab Lieferscheindatum, gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Erkennbare Schäden oder Fehlmengen sind vom Kunden auf der Empfangsbescheinigung des Transportunternehmers zu vermerken, widrigenfalls die Lieferung als vertragsgemäß gilt. Der Vermerk muss den Schaden bzw. die Fehlmenge hinreichend und deutlich bezeichnen.

 

4. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

 

4.1 Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von RUBIT genannten Preise. Die Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sonstige Nebenleistungen, Kosten oder Abgaben, insbesondere Verpackung, Transportkosten, Abwicklungs- und Umweltpauschale, ARA und Urheberrechtsabgaben werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

 

4.2 RUBIT behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen – insbesondere auf Grund von Preiserhöhungen der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen – bei RUBIT eintreten. Diese wird RUBIT dem Kunden auf Verlangen nachweisen. RUBIT ist berechtigt, auch neue, erst nach Zustandekommen des Vertrages eingeführte Gebühren und Abgaben, welche gesetzlich vorgeschrieben werden, vom Kunden einzuheben.

 

4.3 Zahlungen sind prompt nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. RUBIT behält sich vor, Kunden nur gegen Vorauszahlung bzw. Nachnahme zu beliefern. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht RUBIT ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen auf den Kaufpreis in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Fälligkeit zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens, bleibt unberührt. Soweit RUBIT den Kunden mahnt, ist RUBIT berechtigt, für eigene Mahnungen pro Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von 20,- EUR zuzüglich der Portospesen oder bei Mahnaufträgen die tarifmäßigen Kosten eines Inkassodienstes oder eines Rechtsanwaltes vom Kunden einzuheben.

 

4.4 RUBIT ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen oder Widmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist RUBIT berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.

 

4.5 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von RUBIT nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig gerichtlich festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.

 

4.6 Soweit der Kunde von Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abweicht, kann RUBIT jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die RUBIT Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig. Das gleiche gilt bei Eintritt wichtiger Gründe.

 

4.7 Ein dem Kunden gewährtes Zahlungsziel setzt für jeden Einzelauftrag ein ausreichend verfügbares Kreditlimit voraus. Übersteigt der Auftrag das verfügbare Kreditlimit, behält sich RUBIT vor, den restlichen Auftragswert als Vorkasse anzufordern. Im Fall einer nachträglichen Verschlechterung der Bonität des Kunden ist RUBIT berechtigt, von den gewährten Zahlungsbedingungen abzuweichen, Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen und bei Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten.

 

4.8 Die Preise der Dienstleistungen sind wertgesichert und werden einmal jährlich angepasst. Eine etwaige Erhöhung der Preise erfolgt im Dezember mit Wirkung ab 01. Jänner des Folgejahres anhand des vom Österreichischen Statistischen Zentralamtes verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI) 2020. Die Preise erhöhen sich im selben Ausmaß wie sich der VPI 2020 von Juli des Vorjahres zu Juli des laufenden Jahres verändert hat. Übernimmt RUBIT eine jährliche Preiserhöhung, ist damit kein Verzicht, sondern eine Aussetzung verbunden. Es erfolgt eine Aufsummierung der einzelnen Jahressteigerungen seit der letzten Preiserhöhung, sodass in einem derartigen Aussetzungsfall sich der Preis im selben Ausmaß verändert, wie sich der VPI im Jahr der Anhebung im Verhältnis zum der letzten Anhebung zugrunde gelegten Index verändert hat. Alle Veränderungsraten sind auf eine ganze Zahl zu berechnen. 

 

5. DATENVERARBEITUNG

 

5.1 Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der RUBIT mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. RUBIT verarbeitet die im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten (z.B. Name, Lieferadresse, Rechnungsadresse, Telefonnummer, Steuernummer). Darüber hinaus verwendet RUBIT die aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erhaltenen Daten im Sinne des „Datenschutzgesetzes 2000“ auch innerhalb der RUBIT z.B. für Werbemaßnahmen und Marketingkampagnen. Für einzelne Datenverarbeitungsverfahren beauftragt RUBIT externe Serviceunternehmen, die im Hinblick auf die Vertraulichkeit und Sicherheit der Daten gesondert verpflichtet werden und deren Umfang vertraglich geregelt ist.

 

5.2 RUBIT behält sich das Recht vor, zum Zwecke der Bonitätsprüfung des Kunden bei Wirtschaftsauskunfteien oder Kreditversicherungen Auskünfte hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Kunden einzuholen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass seine Daten zum Zwecke der Bonitätsbeurteilung aus Anlass der Auftragsbearbeitung, Antragsbearbeitung und Auftragsabwicklung an die Warenkreditevidenz des Kreditschutzverbandes von 1870, 1120 Wien, Wagenseilgasse 7, DVR 0431591, und sonstige Wirtschaftsauskunfteien oder Kreditversicherungen übermittelt werden. Dies sind unter anderem Identitätsdaten (Name, Adresse, Geburtsdatum etc.), sowie Daten über nachhaltigen Zahlungsverzug des Kunden (Betreibungsschritte, offener Saldo, etc.) ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Forderung zur weiteren Betreibung an ein Inkassoinstitut oder einen Anwalt.

 

6. EIGENTUMSVORBEHALT

 

6.1 Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum von RUBIT bis zur Erfüllung der Forderungen aus dem Kaufvertrag.

 

6.2 Der Kunde ist widerruflich zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der RUBIT hinzuweisen und RUBIT unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde hat das Eigentum der RUBIT deutlich sichtbar zu kennzeichnen. Bei Zuwiderhandeln des Kunden gegen die Vereinbarungen über den Eigentumsvorbehalt ist der Kunde ohne Anrechnung auf einen tatsächlich eingetretenen Schaden (insbesondere Kosten der Exszindierung im Exekutionsverfahren) zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des zweifachen Nettowarenwertes der Vorbehaltsware verpflichtet.

 

6.3 Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit RUBIT nicht gehörenden Waren erwirbt RUBIT Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware.

 

6.4 Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von RUBIT an den Kunden, oder bei Vermögensverfall des Kunden darf RUBIT zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.

 

6.5 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch RUBIT gilt nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.

 

6.6 Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im Voraus an RUBIT ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung auch nach der Abtretung berechtigt. RUBIT ist dessen ungeachtet im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt und RUBIT wird von diesem Recht aber nur im Falle des Zahlungsverzugs Gebrauch machen oder bei einem Antrag auf Eröffnung des Konkursoder Ausgleichsverfahrens betreffend den Kunden. Auf Verlangen von RUBIT wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen, erforderliche Angaben machen, Unterlagen aushändigen und den Schuldnern die Abtretung mitteilen. RUBIT darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offen legen.

 

6.7 Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt RUBIT. Für die Bewertung der Sicherheiten ist bei der Vorbehaltsware der zur Zeit des Freigabeverlangens geltende Netto-Listenpreis der RUBIT maßgeblich, bei abgetretenen Forderungen ist vom Netto-Rechnungsbetrag abzüglich eines Sicherheitsabschlags von 30 % auszugehen. Handelt es sich um Forderungen, bei welchen der Abnehmer des Kunden bereits in Zahlungsverzug ist oder Tatsachen bekannt sind, die berechtigten Grund zu der Annahme geben, dass ein Ausfall zu befürchten ist, so beträgt der Abschlag 50 %. Bei wegen Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nur in Form von Miteigentum bestehenden Sicherheiten ist vom Netto-Listenpreis der von RUBIT gelieferten Ware abzüglich eines Abschlags von 30 % auszugehen.

 

6.8 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von RUBIT. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit RUBIT über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden.

 

6.9 Schutz des geistigen Eigentums

 

6.9.1 Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer  (Unternehmensberater). Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) – insbesondere etwa für die

Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

 

6.9.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

 

7.GEWÄHRLEISTUNG

 

7.1 Die Geltendmachung von Mängelrechten des Kunden setzt voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß Ziffer 3.2 ordnungsgemäß nachgekommen ist. RUBIT gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind und für die nach dem Vertrag ausdrücklich vereinbarte Verwendung geeignet sind bzw. sich für die gewöhnliche Verwendung eignen. Die Parteien sind sich bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.

 

7.2 Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von RUBIT schriftlich bestätigt wurden. RUBIT haftet nicht für öffentliche Aussagen oder Werbung über die vertragsgegenständlichen Waren im Sinne des § 922 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) oder für Eigenschaften von im Umlauf befindlichen Warenproben oder Muster solcher Waren.

 

7.3 RUBIT übernimmt keine Garantie dafür, dass die Funktionen von Software den Anforderungen des Kunden genügen und die Vertragsprodukte in der vom Kunden getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Installations- bzw. Konfigurationsleistungen werden von RUBIT grundsätzlich nicht geschuldet, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart. Beratungsleistungen von RUBIT erfolgen kostenlos und unverbindlich. Eine Haftung, insbesondere für die Funktionsfähigkeit der Produkte miteinander oder untereinander, wird dadurch nicht begründet.

 

7.4 Sachmängelansprüche bestehen nicht: – bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit – bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit – für funktionsbedingten Verschließ – wenn das Produkt durch den Kunden oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen der Hersteller entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind – wenn Seriennummer, Typenbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden Eine Haftung für Sachmängel besteht nur, sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

 

7.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Unternehmergeschäften sechs Monate und beginnt mit Gefahrenübergang. Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar. Bei Vorliegen eines Sachmangels erfolgt nach Wahl von RUBIT zunächst Verbesserung oder Austausch, soweit zwingendes Recht nicht entgegensteht. Ein Anspruch des Kunden auf Preisminderung oder Wandlung (je nach Art und Schwere des Mangels) besteht nur, soweit RUBIT damit einverstanden ist oder Verbesserung oder Austausch nach Einschätzung von RUBIT nicht möglich oder untunlich ist. Außer bei schriftlich vereinbarten Fixtermingeschäften spielt der erforderliche Zeitraum für den Austausch oder die Verbesserung oder sonstige Umstände in der Sphäre des Kunden keine Rolle für die Beurteilung der Frage, ob Preisminderung bzw. Wandlung stattfinden soll. Ein Anerkenntnis oder die Verbesserung von Mängeln durch RUBIT unterbricht nicht die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche. Verwendet oder verkauft der Kunde trotz Kenntnis oder Kennenmüssens eines Mangels das mangelhafte Produkt weiter, erklärt er RUBIT gegenüber damit gleichzeitig seinen Anspruchsverzicht hinsichtlich dieses Mangels. Soweit RUBIT dem Kunden aus zwingendem Recht oder Vertrag Schadenersatz leisten muss, sind sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen des Schadenersatzanspruches, insbesondere auch ein Verschulden der RUBIT, vom Kunden zu beweisen. Unabhängig davon gibt RUBIT etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen oder die Abwicklung zu übernehmen.

 

7.6 Im Rahmen einer Verbesserung oder eines Austauschs ersetzte Teile gehen in das Eigentum von RUBIT über und sind nach Wahl von RUBIT auszufolgen oder auf Kosten des Kunden ordnungsgemäß zu entsorgen. Im Falle der Nacherfüllung durch ein Ersatzprodukt hat der Kunde das mangelhafte Produkt herauszugeben und Wertersatz für Gebrauchsvorteile zu leisten. Im Falle der Rückabwicklung des Geschäftes wird dem Kunden ein Betrag gut geschrieben, der sich aus dem Kaufpreis abzüglich des Gebrauchsvorteils ergibt. Für die Ermittlung des Gebrauchsvorteils wird auf das Verhältnis der Nutzung des Kunden zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer abgestellt.

 

7.7 Alle mit der Verbesserung oder dem Austausch verbundenen Nebenkosten (z.B. Transportkosten, Verpackungskosten) trägt der Kunde, es sei denn, dass sie zum Auftragswert außer Verhältnis stehen. Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten erfolgen nach Wahl von RUBIT in deren Niederlassung, beim Hersteller oder bei einem von diesem genannten Dritten. Nach Abtretung von eigenen Ansprüchen gegen den Lieferanten des gelieferten Produktes kann RUBIT den Kunden an den Lieferanten zur Geltendmachung von Ansprüchen verweisen. Ein derartiger Verweis bzw. eine derartige Abtretung ersetzen die Erfüllung sämtlicher dem Kunden nach diesem Vertrag oder nach zwingendem Recht gegen RUBIT zustehende Ansprüche. Soweit vertraglich zugestanden, sind Ansprüche des Kunden nach Art und Umfang auf die RUBIT gegen ihren Hersteller oder Lieferanten zustehende Ansprüche beschränkt.

 

7.8 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist RUBIT berechtigt, den Ersatz aller Aufwendungen zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen der RUBIT berechnet. Das Vorliegen eines Mangels schon vor Übergabe der Ware und innerhalb der Gewährleistungsfrist hat der Kunde zu beweisen. Eine diesbezügliche gesetzliche Vermutung, insbesondere jene des § 924 ABGB, wird ausgeschlossen. Kostenvoranschläge sind stets kostenpflichtig.

 

7.9 Die genaue Vorgehensweise bei Inanspruchnahme der Sachmängelhaftung und kostenpflichtiger Reparaturen ergibt sich aus den aktuellen Bestimmungen des After Sales Management.

 

8. HERSTELLERUNTERSTÜTZTES ENDKUNDENGESCHÄFT

 

8.1 RUBIT gewährt bei der Durchführung von Projektgeschäften vorbehaltlich der Genehmigung durch den jeweiligen Hersteller und der Belieferung des jeweils benannten Endkunden Angebote oder Preise zu besonderen Konditionen (insbesondere SBO, OPG, SBA).

 

8.2 Der Kunde verpflichtet sich gegenüber RUBIT, die jeweiligen Herstellerbedingungen einzuhalten, insbesondere alle Endkundennachweise wie Lieferscheine und Rechnungen (Schwärzung irrelevanter Daten möglich) zwölf Monate rückwirkend bereitzuhalten und auf Anfrage von RUBIT oder des Herstellers vorzulegen, nur an den zulässigen Endkunden zu verkaufen sowie den höchst zulässigen Endkundenpreis nicht zu überschreiten.

 

8.3 Im Fall der Verweigerung der Genehmigung durch den Hersteller oder im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Herstellerbedingungen hat RUBIT unbeschadet der Geltendmachung weiterer Ansprüche das Recht, dem Kunden die Differenz zwischen der speziellen Preiszusage und dem regulären Einkaufspreis der Ware nachträglich in Rechnung zu stellen.

 

9. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND URHEBERRECHTE DRITTER

 

9.1 Jede Software unterliegt im Hinblick auf ihre Nutzung den jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers. Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Lizenzbestimmungen und wird seine Abnehmer entsprechend verpflichten. Er hat jede Vertragsverletzung eines Abnehmers unverzüglich an RUBIT zu melden.

 

9.2 Hinweise auf den Vertragsprodukten über Urheber-, Markenoder andere Schutzrechte darf der Kunde weder beseitigen, abändern oder überdecken noch in sonstiger Weise unkenntlich machen. Der Kunde ist nur mit vorheriger Zustimmung von RUBIT berechtigt, mitgeliefertes Dokumentationsmaterial für gewerbliche Zwecke zu übersetzen.

 

9.3 RUBIT übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat RUBIT von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

9.4 Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, erklärt der Kunde bereits jetzt RUBIT von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.

 

9.5 Der Kunde ist nicht befugt, Software zu verändern, zu kopieren (mit Ausnahme Sicherungskopie), zur Verwendung auf nicht kompatibler Hardware anzupassen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten.

 

9.6 Mietverträge über Software bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von RUBIT. Leasingverträge über Software können nur im Rahmen der jeweiligen Herstellerbedingungen bzw. unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften abgeschlossen werden.

 

10. HAFTUNG UND WEITERGEHENDE GEWÄHRLEISTUNG

 

10.1 Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. RUBIT haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet RUBIT nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Der Ausschluss gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nebenpflichten und Produzentenhaftung.

 

10.2 Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz beruht.

 

10.3 Sofern RUBIT fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt und nur sofern RUBIT aufgrund zwingenden Rechts dafür einstehen muss, ist die Ersatzpflicht für Sachund Personenschäden auf die Ersatzleistung der (Produkt) haftpflicht-Versicherung von RUBIT begrenzt. Die Ersatzpflicht ist in jedem Fall auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt. Das Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen für alle vom Kunden geltend gemachten Schadenersatzansprüche hat der Kunde nachzuweisen.

 

10.4 Vorstehende Haftungsausschlüsse und Begrenzungen gelten nicht für Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz oder wegen anfänglichen Unvermögens oder von RUBIT zu vertretender Unmöglichkeit. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

 

11. EXPORT- UND IMPORTGENEHMIGUNGEN

 

11.1 Alle Vertragsprodukte und technisches Know-how werden von RUBIT unter Einhaltung der derzeit gültigen AWG/AWV/EG-Dual-Use Verordnung sowie der USAusfuhrbestimmungen geliefert und sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Beabsichtigt der Kunde die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten, ist er verpflichtet, US-amerikanische, europäische und internationale Ausfuhrbestimmungen und Embargobestimmungen gemäß internationaler Abkommen oder von internationalen Organisationen (z. B. UNO)verhängte Embargos einzuhalten. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten – einzeln oder in systemintegrierter Form – entgegen diesen Bestimmungen ist untersagt.

 

11.2 Der Kunde muss sich selbständig über die derzeit gültigen Bestimmungen und Verordnungen informieren (z.B. bei BMWA Österreich, US-Department of Commerce, Office of Export Administration, Washington D. C. 20230). Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert. RUBIT trifft keine Auskunftspflicht.

 

11.3 Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit oder ohne Kenntnis der RUBIT, bedarf gleichzeitig der Überbindung der Verpflichtung zur Einhaltung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet im vollen Umfang bei Nichteinhaltung der einschlägigen Bestimmungen.

 

11.4 Ohne vorherige behördliche Genehmigung ist es dem Kunden nicht erlaubt, Vertragsprodukte direkt oder indirekt in Länder, die einem US-Embargo unterliegen, oder an natürliche oder juristische Personen dieser Länder sowie an natürliche oder juristische Personen, die auf US-amerikanischen, europäischen oder nationalen Verbotslisten (z.B.: „Entity List“, „Denied Persons List“, „Specifically Designated Nationals and Blocked Persons“) stehen, zu liefern. Ferner ist es untersagt, Vertragsprodukte an natürliche oder juristische Personen zu liefern, die in irgendeiner Verbindung mit der Unterstützung, Entwicklung, Produktion oder Verwendung von chemischen, biologischen oder nuklearen Massenvernichtungswaffen stehen.

 

12. EG-EINFUHRUMSATZSTEUER

 

12.1 Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb Österreichs hat, ist er zur Einhaltung bezüglich der Regelung der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer an RUBIT ohne gesonderte Anfrage. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an RUBIT zu erteilen.

 

12.2 Der Kunde ist verpflichtet, jeglichen Aufwand – jedenfalls aber eine schadenunabhängige Bearbeitungsgebühr von 20,- EUR pro Einzelfall – der bei RUBIT aus mangelhaften bzw. fehlerhaften Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer entsteht, zu ersetzen.

 

12.3 Jegliche Haftung von RUBIT aus den Folgen der Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit von RUBIT vorliegt.

 

13. PRODUKTE AUS DER WERBETECHNIK UND DER DRUCKBRANCHE

 

13.1 Beigestelltes Material: Von AG beigestelltes Material ist dem AN frei Haus zu liefern. Druckdaten werden als druckfähiges PDF (IsoCoated v2) incl. farbverbindlichem Kontrollausdruck beigestellt. Für Rechtschreibfehler, Inhalt und Formatierungsfehler übernimmt der AN keine Haftung.

 

13.2 Verpackung: Die Verpackung wird (mit Ausnahme von Euro Paletten) zu Selbstkosten berechnet und nicht zurück genommen. Von AG bereitgestellte Euro Paletten sind, wenn nicht anders vereinbart, im Austauschwege zu retournieren.

 

13.3 Proben und Entwürfe: Diese werden, wenn nicht anders vereinbart, verrechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

 

13.4 Urheberrecht: Für die Prüfung des Rechtes der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der AG verantwortlich. Der AG hat den AN gegenüber allen Ansprüchen dritter Personen aus der Verletzung von Urheberrechten Schad- und klaglos zu halten. Für den Inhalt (Bild und Text) des Druckauftrages ist ausschließlich der AG verantwortlich.

 

13.5 Stanzen und dergleichen sind Eigentum des AN sofern diese nicht ausdrücklich vom AG erworben und bezahlt werden. Daten, Datenträger, Druckplatten, etc sind Betriebsgegenstände des AN und bleiben sein Eigentum.

 

13.6 Datenbeistellung: Stellt der AG die Druckdaten bei, werden diese vom AN nicht auf ihre Richtigkeite überprüft. Es besteht keinerlei Haftung des AN für Fehler in vom AG direkt oder indirekt beigestellten Druckunterlagen. Für fremde Daten, Datentärger, Filme, Manuskripte, etc. die nach Lieferung des Auftrages von der AG nicht innerhalb von 4 Wochen zurückgefordert werden, übernimmt der AN keine Haftung.

 

13.7 Korrekturabzüge: Korrekturabzüge sind kostenpflichtig und müssen vom AG in schriftlicher Form beim AN angefordert werden. Der AN haftet nicht für übersehene Fehler des AG. Verlangt der AG keine Übersendung des Korrekturabzuges, beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden. Der AN ist berechtigt, für die Durchführung der Korrektur der AG eine Frist zu setzen, nach deren Ablauf der Korrekturabzug automatisch als genehmigt gilt.

 

13.8 Mehr- oder Minderlieferung: Grundsätzlich liefert der AN die volle vorgeschriebene Auflage. Der AG ist verpflichtet, eine Mehr- oder Mindermenge der bestellten Auflage bis zu 10% abzunehmen. Der Verrechnung erfolgt zum vereinbarten Fortdruckpreis.

 

13.9 Aufbewahrung von Druckunterlagen bzw. Druckbehelfen: Für den AN besteht keine Verpflichtung, Druckunterlagen, Daten, Druckplatten, Papiere etc. nach Abwicklung des Auftrages aufzubeahren, außer, ew wurde eine besondere Vereinbarung mit dem AG getroffen, in diesem Falle trägt der AG die Kosten und Gefahr der Lagerung.

 

13.10 Reklamationen: Reklamationen sind nur unmittelbar nach Übernahme der Ware zulässig. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Der AN hat das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersatzansprüche gegen den AN aus dem Titel der Gewährleistung und aus dem Titel des Schadenersatzes (ausgen. bei grobem Verschulden) sind auf die Höhe des Rechnungsnettobetrages begrenzt. Bei Papier, Karton und sonstigem Material gelten jene Toleranzen, die in den entsprechenden Lieferbedingungen der Lieferindustrie enthalten sind. Bei Teillieferungen ist die Beanstandung des zu beanstandenden Teiles vorzunehmen. Entsprechend den Usancen der Papierindustrie dürfen alle Papiere und Kartons in punkto  Grammage bis 5% schwerer oder leichter als bestellt geliefert werden. Der AN haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse  seitens der AG entstanden sind.

 

14. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

14.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

 

14.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Kunden ist Voitsberg. RUBIT ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

 

14.3 Es gilt das Recht der Republik Österreich. Das Wiener UN Abkommen (UNCITRAL) über den internationalen Warenverkehr ist ausgeschlossen.

 

14.4 Der Kunde verzichtet auf Anfechtung des Vertrages aus Irrtum.

 

14.5 Alle Informationspflichten nach ECG (E-Commerce-Gesetz), die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, werden abbedungen.

 

14.6 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

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